Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2008:588Entscheidung vom: 17.12.2008

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2008 – Italien/Kommission (Rechtssache T-154/06) „Europäischer Sozialfonds (ESF) – Kürzung der finanziellen Beteiligung – Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Angemessene Prüfung des Falles durch die Kommission – Nichtigkeitsklage“ Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Eingehende Überprüfung durch die nationalen Behörden, ob der Zuschussempfänger seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist – Umfang – Vermerk einer von der mit der Durchführung betrauten Stelle unabhängigen Stelle über die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben – Vermerk, der ein zentrales, zuverlässiges Beweismittel darstellt – Verpflichtung der Kommission, eine neue Untersuchung durchzuführen – Fehlen (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 23 und 24; Verordnung Nr. 2064/97 der Kommission, Art. 8) (vgl. Randnrn. 38-43, 50-52, 66-69, 77-78, 91) Gegenstand Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1171 der Kommission vom 23. März 2006 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung, die vom Europäischen Sozialfonds (ESF) zugunsten eines operationellen Programms in der Region Sizilien im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen der Gemeinschaft des Ziels 1 in Italien (Zeitraum 1994–1999) bewilligt worden war Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguêsRomână