EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Dada SpA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2008:561Entscheidung vom: 10.12.2008
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – Dada/HABM – Dada (DADA)
(Rechtssache T-101/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DADA – Ältere nationale Wortmarke DADA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 46-48)
2. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 29-31)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2007 (Sache R 1342/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dada Srl und der Dada SpA
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Dada SpA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke DADA für Dienstleistungen der Klasse 42 – Anmeldung Nr. 1 903 111
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrechts:
Dada Srl
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Italienische Wortmarke DADA für Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42 sowie die Firma DADA, die im geschäftlichen Verkehr in Italien zur Kennzeichnung folgender Tätigkeiten verwendet wird: „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Bürotätigkeiten, Immobiliengeschäfte, Telekommunikation, Erziehung, Ausbildung, Rechtsberatung und ‑vertretung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Stattgabe und demgemäß Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die streitigen Dienstleistungen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Bestätigung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Dada SpA trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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