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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Citigroup, Inc., vormals Citicorp gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2008:51Entscheidung vom: 27.02.2008

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2008 – Citigroup/HABM – Link Interchange Network (WORLDLINK) (Rechtssache T‑325/04) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WORLDLINK – Ältere nationale Bildmarke LiNK – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung – Identität der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 95-96, 101) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2004 (Sache R 789/2002‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Link Interchange Network Ltd und der Citigroup, Inc. Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Citigroup, Inc. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke WORLDLINK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 – Anmeldung Nr. 111880 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Link Interchange Network Ltd Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke LiNK für Dienstleistungen der Klasse 36 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen „Finanz- und Geldgeschäfte“ der Klasse 36 Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Citigroup, Inc. trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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