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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

ratiopharm GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2008:378Entscheidung vom: 16.09.2008

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. September 2008 – ratiopharm/HABM (BioGeneriX) (Rechtssache T-48/07) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioGeneriX – Absolute Eintragungshindernisse – Teilweise beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 21, 25-27, 37) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BioGeneriX als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Ratiopharm GmbH Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke BioGeneriX für Waren der Klassen 1 und 5 – Anmeldung Nr. 2603124 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004‑4) wird aufgehoben, soweit sie chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 betrifft. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die ratiopharm GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des HABM. Die andere Hälfte seiner Kosten trägt das HABM selbst.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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