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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Audi AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2008:266Entscheidung vom: 09.07.2008

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 – Audi/HABM (Vorsprung durch Technik) (Rechtssache T-70/06) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vorsprung durch Technik – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer – Anspruch auf rechtliches Gehör“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 41‑46) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2005 (Sache R 237/2005‑2), mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke Vorsprung durch Technik für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 25, 28, 37 bis 40 und 42 zurückzuweisen, teilweise zurückgewiesen wurde Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Audi AG Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke Vorsprung durch Technik für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35 bis 43 und 45 – Anmeldung Nr. 3016292 Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Audi AG trägt ihre Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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