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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Apple Computer, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2008:238Entscheidung vom: 01.07.2008

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 – Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft (QUARTZ) (Rechtssache T-328/05) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUARTZ – Ältere Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 56, 58‑60) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. April 2005 (Sache R 416/2004‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der TKS‑Teknosoft SA und der Apple Computer, Inc. Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apple Computer, Inc. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke QUARTZ für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 1421130 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: TKS-Teknosoft SA Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ für Waren der Klassen 9 und 42 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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