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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Carsten Brinkmann gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2007:94Entscheidung vom: 22.03.2007

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. März 2007 – Brinkmann/HABM – Terra Networks (Terranus) (Rechtssache T-322/05) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Terranus‘ – Gemeinschaftsmarke und ältere nationale Bildmarke ‚terra‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36-39, 41) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juni 2005 (Sache R 1145/2004‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Terra Networks, SA und Carsten Brinkmann Angaben zur Rechtssache Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Carsten Brinkmann Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke Terranus für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 – Anmeldung Nr. 2061968 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Terra Networks, SA Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke terra für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1332691 sowie spanische Marke Nr. 2261483) Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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