EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Quelle AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2007:45Entscheidung vom: 08.02.2007
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007 – Quelle/HABM – Nars Cosmetics (NARS)
(Rechtssache T-88/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NARS – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortelement MARS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 69-71)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2004 (Sache R 379/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Quelle AG und der Nars Cosmetics Inc.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Nars Cosmetics, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „NARS“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1333657
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Quelle AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke „MARS“ für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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