Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Quelle AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2007:45Entscheidung vom: 08.02.2007

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007 – Quelle/HABM – Nars Cosmetics (NARS) (Rechtssache T-88/05) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NARS – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortelement MARS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 69-71) Gegenstand Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2004 (Sache R 379/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Quelle AG und der Nars Cosmetics Inc. Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Nars Cosmetics, Inc. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „NARS“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1333657 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Quelle AG Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke „MARS“ für Waren der Klasse 25 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguêsRomână