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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Grether AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2007:176Entscheidung vom: 13.06.2007

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2007 – Grether/HABM – Crisgo (FENNEL) (Rechtssache T-167/05) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FENNEL – Ältere Gemeinschaftswortmarke FENJAL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 73 Satz 2 und 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 72, 74) Gegenstand Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2004 (Sache R 250/2002‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Grether AG und der Crisgo (Thailand) Co., Ltd Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Crisgo (Thailand) Co., Ltd Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke FENNEL für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 903922 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Grether AG Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke FENJAL für Waren der Klasse 3 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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