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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Jabones Pardo, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2006:351Entscheidung vom: 16.11.2006

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. November 2006 – Jabones Pardo/HABM – Quimi Romar (YUKI) (Rechtssache T‑278/04) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wortmarke YUPI – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke YUKI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Anträge des HABM – Zulässigkeit“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 70) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. April 2004 (verbundene Sachen R 547/2003‑1 und R 604/2003‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Jabones Pardo SA und der Quimi Romar SL Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Quimi Romar SL Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke YUKI für Waren der Klassen 3, 5 und 28 – Anmeldung Nr. 1353515 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Jabones Pardo SA Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke YUPI (Nr. 246715) für Waren der Klasse 3 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde der Anmelderin erfolgreich, Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen Tenor 1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. April 2004 (verbundene Sachen R 547/2003‑1 und R 604/2003‑1) wird aufgehoben, soweit darin der Beschwerde der Streithelferin hinsichtlich der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“ in Klasse 3 und „Präparate für die Gesundheitspflege“ in Klasse 5 stattgegeben wurde. 2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Jabones Pardo SA. 3. Die Quimi Romar SL trägt ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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