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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Freixenet SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2006:290Entscheidung vom: 04.10.2006

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2006 – Freixenet/HABM (Form einer mattierten mattschwarzen Flasche) (Rechtssache T‑188/04) „Gemeinschaftsmarke – Form einer mattierten mattschwarzen Flasche – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft – Verletzung der Verteidigungsrechte – Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94“ 1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absätze 3 und 6) (vgl. Randnrn. 15-18, 44-47) 2.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 73) (vgl. Randnrn. 28-30, 41-42) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2004 (Sache R 104/2001‑4) über die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in der Form einer mattierten mattschwarzen Flasche Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Freixenet, SA Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer mattierten mattschwarzen Flasche für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32540 Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Februar 2004 (Sache R 104/2001‑4) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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