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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Habib Kachakil Amar gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2006:107Entscheidung vom: 05.04.2006

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. April 2006 − Kachakil Amar/HABM (Länglicher Umriss mit dreieckigem Ende) (Rechtssache T-388/04) „Gemeinschaftsmarke – Bildmarke in der Form eines länglichen Umrisses mit dreieckigem Ende – Zurückweisung der Anmeldung – Fehlende Unterscheidungskraft – Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 39-42) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juli 2004 (R 175/2004-1), mit der die Anmeldung einer Bildmarke in der Form eines länglichen Umrisses mit dreieckigem Ende als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wurde Angaben zur Rechtssache Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Habib Kachakil Amar Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus einem länglichen schwarzen Umriss mit dreieckigem Ende, für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 3235157 Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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