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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

BIC SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2005:464Entscheidung vom: 15.12.2005

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2005 − BIC/HABM (Form eines elektronischen Feuerzeugs) (Rechtssache T-263/04) „Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke in der Form eines elektronischen Feuerzeugs – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ 1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken – Form eines elektronischen Feuerzeugs (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 34) 2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb durch Benutzung – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 61-66) Gegenstand Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2004 (Sache R 469/2003‑4) betreffend die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in der Form eines elektronischen Feuerzeugs als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BIC SA Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form eines Feuerzeugs Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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