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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Fieldturf Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2004:96Entscheidung vom: 31.03.2004

Rechtssache T-216/02 Fieldturf Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) „Gemeinschaftsmarke – Wortmarke LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Zurückweisung der Anmeldung“ Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 31. März 2004 Leitsätze des Urteils 1.     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke „LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS“ – Untrennbar miteinander verbundene Waren und Dienstleistungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) 2.     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Rechte der Verteidigung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 73) 1.     Das als Gemeinschaftsmarke für Kunstrasen und deren Verlegung angemeldete Wortzeichen „LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS“ hat keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, da es nicht geeignet ist, unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden, sondern nur wie ein bloßer Werbeslogan wirken kann. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren besteht diese Marke nämlich nur aus der gewöhnlichen Verknüpfung von drei eindeutigen, sich auf die Eigenschaften der Waren beziehenden Aussagen und teilt dem relevanten Publikum unmittelbar mit, dass diese Waren ähnliche Eigenschaften wie natürliche Rasenflächen bieten. Was die beanspruchten Dienstleistungen angeht, so lässt sich zwar nicht ausschließen, dass die Anmeldemarke insoweit unterscheidungskräftig ist, jedoch ist für die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen eine gemeinsame Lösung zu wählen, da zum einen die Anmeldung selbst zwischen ihnen nicht unterscheidet und für den Fall ihrer Zurückweisung hinsichtlich der beanspruchten Waren nicht auf die Dienstleistungen beschränkt wurde und zum anderen die genannten Dienstleistungen und Waren untrennbar miteinander verbunden sind, weil der Zweck der Dienstleistungen nur im Verlegen der Waren stehen kann. (vgl. Randnrn. 30, 33, 35) 2.     Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wonach die Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, wird nicht dadurch verletzt, dass eine Beschwerdekammer des Amtes einem Beteiligten nicht die Ergebnisse einer von ihr durchgeführten und in der Entscheidung erwähnten Internet-Recherche mitgeteilt hat, wenn die Beschwerdekammer zu ihren Schlüssen durch Überlegungen gelangte, die von dem Hinweis auf die Internet-Recherche unabhängig waren, und dieser Hinweis nur die Richtigkeit dieser Schlüsse bestätigen sollte. (vgl. Randnrn. 39-42) URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)31. März 2004(1) „Gemeinschaftsmarke – Wortmarke LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Zurückweisung der Anmeldung“ Klägerin, gegen Beklagter, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Vierte Kammer) Legal Tiili Vilaras Der Kanzler Der Präsident H. Jung H. Legal 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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