EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
El Corte Inglés, SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2004:79Entscheidung vom: 17.03.2004
Verbundene Rechtssachen T‑183/02 und T‑184/02
El Corte Inglés, SA
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere Wortmarken MUNDICOLOR – Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke MUNDICOR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. März 2004
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Vermutung der Benutzung in Ermangelung eines vom Anmelder rechtzeitig gestellten ausdrücklichen Verlangens
(Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 43 Absätze 2 und 3)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Eignung der semantischen Unterschiede zur Neutralisierung der optischen und phonetischen Ähnlichkeiten – Voraussetzungen
(Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Wortmarke „MUNDICOR“ und Wortmarken „MUNDICOLOR“
(Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke gilt für die Zwecke der Prüfung eines gemäß Artikel 42 dieser Verordnung eingelegten Widerspruchs die ältere Marke als ernsthaft benutzt, solange der Anmelder nicht den Beweis einer solchen Benutzung verlangt. Wird ein solches Verlangen gestellt, so trägt daher der Widerspruchsführer die Beweislast für die ernsthafte Nutzung (oder für das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung), da sein Widerspruch sonst zurückgewiesen wird; dieser Beweis muss dann innerhalb der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gemäß Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Frist erbracht werden. Diese Wirkung tritt nur ein, wenn das Verlangen ausdrücklich und rechtzeitig beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gestellt worden ist.
Daher kann der mangelnde Nachweis der ernsthaften Benutzung nur dann durch die Zurückweisung des Widerspruchs geahndet werden, wenn ein solcher Nachweis ausdrücklich und rechtzeitig vom Anmelder beim Amt verlangt worden ist
(vgl. Randnrn. 38-39)
2. Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke können die semantischen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Marken geeignet sein, die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen diesen Marken weitgehend zu neutralisieren. Eine solche Neutralisierung setzt voraus, dass zumindest eine der fraglichen Marken in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können, und dass die andere Marke keine solche Bedeutung oder eine ganz andere Bedeutung hat.
(vgl. Randnr. 93)
3. Für den durchschnittlichen spanischen Verbraucher liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem für praktisch alle Erzeugnisse und Dienstleistungen der 42 Klassen des Abkommens von Nizza angemeldeten Wortzeichen „MUNDICOR“ und den zuvor in Spanien zum einen für „Farben, Firnisse …“ der Klasse 39 und zum anderen für „Transportwesen, Veranstaltung von Reisen“ der Klasse 39 und „Beherbergung von Gästen …“ der Klasse 42 dieses Abkommens angemeldeten Wortmarken „MUNDICOLOR“ vor, da ein sehr hoher Grad der Ähnlichkeit (Identität oder praktische Identität) zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen besteht und da diese Marken einander im Sinne der erwähnten Bestimmung ähnlich sind, wobei zwischen den einander gegenüberstehenden Marken kein solcher semantischer Unterschied besteht, dass er die starke bildliche und klangliche Ähnlichkeit neutralisiert hätte.
(vgl. Randnrn. 76, 99, 100, 106)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)17. März 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere Wortmarken MUNDICOLOR – Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke MUNDICOR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer),
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
Tiili
Mengozzi
Vilaras
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.