EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2004:346Entscheidung vom: 30.11.2004
Rechtssache T‑168/02
IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Artikel 4 Absatz 5 – Keine Verbreitung eines aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates“
Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004
Leitsätze des Urteils
1. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Von einem Dritten stammende Dokumente und aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Unterschiedliche Behandlung der Anträge auf Zugang – Befugnis des Mitgliedstaats, das Organ um Nichtverbreitung von Dokumenten zu ersuchen – Verpflichtung des Organs, sie nicht ohne vorherige Zustimmung zu verbreiten
(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absätze 4 und 5)
2. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung, mit der der Zugang zu aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten aufgrund des Ersuchens dieses Staates um Nichtverbreitung verweigert wird
(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 5)
1. Die Organe sind nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verpflichtet, den Dritten, der Urheber des Dokuments ist, zu dem Zugang beantragt wird, zu konsultieren, um zu entscheiden, ob eine Ausnahmeregelung nach diesem Artikel 4 Absätze 1 und 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss oder nicht verbreitet werden darf. Die Konsultierung des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind.
Nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung, der die der Schlussakte des Vertrages von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 35 aufnimmt, kann jedoch bei einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument, das sich im Besitz eines Organs befindet, der Mitgliedstaat das Organ ersuchen, dieses Dokumente nicht zu verbreiten, und das Organ ist verpflichtet, es nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Daher stellt das Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung eine Anordnung an das Organ dar, das fragliche Dokument nicht zu verbreiten.
(vgl. Randnrn. 55, 57-58)
2. Die nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestehenden Beschränkungen für den Zugang zu aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden, berühren nicht die Verpflichtung des Organs, die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu Dokumenten, bezüglich deren der Mitgliedstaat um Nichtverbreitung ersucht hat, ausreichend zu begründen. Das Organ ist jedoch nicht gehalten, die Gründe zu erläutern, aus denen der Mitgliedstaat ein Ersuchen um Nichtverbreitung eingereicht hat, da der Mitgliedstaat selbst nicht verpflichtet ist, sein Ersuchen zu begründen.
(vgl. Randnrn. 59, 72)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)30. November 2004(1)
„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Artikel 4 Absatz 5 – Keine Verbreitung eines aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates“
Klägerin,
Streithelfer,
gegen
Beklagte,
Streithelfer,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
Lindh
García-Valdecasas
Cooke
Mengozzi
Martins Ribeiro
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês