Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union.

ECLI: ECLI:EU:T:2004:339Entscheidung vom: 23.11.2004

Rechtssache T‑84/03 Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union „Transparenz – Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates – Teilweise Zugangsverweigerung – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Ausnahmeregelungen“ Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. November 2004 Leitsätze des Urteils 1.     Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Auslegung (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 2) 2.     Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Rechtsberatung – Umfang (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 2) 3.     Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Rechtsberatung – Überwiegendes öffentliches Interesse – Begriff – Beweislast Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 2) 1.     Der Begriff „Rechtsberatung“ in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission ist dahin zu verstehen, dass der Schutz des öffentlichen Interesses der Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegenstehen kann, die der Juristische Dienst des Rates im Rahmen von Gerichtsverfahren oder auch zu anderen Zwecken verfasst hat. Zwar sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen; dieser in der Rechtsprechung dargelegte Grundsatz gilt jedoch nur dann für die Bestimmung der Reichweite einer Ausnahme, wenn diese mehrere unterschiedliche Auslegungen zulässt. Im vorliegenden Fall wirft der Begriff „Rechtsberatung“ an sich keine Auslegungsschwierigkeiten auf, so dass nicht davon auszugehen ist, dass damit nur die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren verfassten Stellungnahmen gemeint sind. Eine gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass der Erwähnung der Rechtsberatung unter den von der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen jede praktische Wirksamkeit genommen würde. (vgl. Randnrn. 60-62) 2.     Der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission sowie die Auslegung, die sich ergibt, wenn man diese Verordnung dem Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten und den vor der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangenen Beschlüssen der Organe über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten gegenüberstellt, zeigen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in dieser Verordnung hinsichtlich der Rechtsberatung eine Ausnahme vorsehen wollte, die von derjenigen hinsichtlich der Gerichtsverfahren zu unterscheiden sein sollte. Da der Begriff „Gerichtsverfahren“ bereits im Zusammenhang mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe ausgelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass diese bei der Auslegung der Entscheidung 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten entwickelte Definition im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gilt. Da die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren verfassten Rechtsgutachten bereits von der Ausnahme hinsichtlich der Gerichtsverfahren erfasst werden, hat somit die ausdrückliche Erwähnung der Rechtsberatung bei den Ausnahmen zwingend eine andere Tragweite als die Ausnahme hinsichtlich der Gerichtsverfahren. Folglich kann ein Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein Rechtsgutachten, das sich auf die rechtsetzende Tätigkeit eines Organs bezieht, nicht unter die die Rechtsberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffende Ausnahme fallen kann. Jedoch muss das Organ in jedem Einzelfall prüfen, ob die Dokumente, deren Verbreitung beantragt wird, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen fallen. (vgl. Randnrn. 57-58, 64-66, 69) 3.     Das in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission genannte überwiegende öffentliche Interesse, das die Verbreitung eines den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigenden Dokuments rechtfertigen kann, muss grundsätzlich von den Prinzipien der Transparenz, der Offenheit, der Demokratie oder der Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess verschieden sein, die von der Gesamtheit der Bestimmungen dieser Verordnung ausgestaltet werden. Andernfalls hat der Antragsteller wenigstens darzutun, dass in Anbetracht der spezifischen Umstände des Einzelfalls die Geltendmachung dieser Grundsätze so akut ist, dass sie das Schutzbedürfnis des streitigen Dokuments überragt. Zudem kann zwar das fragliche Organ von sich aus ein überwiegendes öffentliches Interesse bezeichnen, das zur Rechtfertigung der Verbreitung eines derartigen Dokuments geeignet ist, doch ist es Sache des Antragstellers, der sich auf ein solches Interesse berufen möchte, dieses im Rahmen seines Antrags geltend zu machen, um das Organ zu veranlassen, sich hierzu zu äußern. (vgl. Randnrn. 81-84) URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)23. November 2004(1) „Transparenz – Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates – Teilweise Zugangsverweigerung – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Ausnahmeregelungen“ Kläger, Streithelfer, gegen Beklagter, DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer) folgendes „(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert. (3) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham, Edinburgh und Kopenhagen wurde die Notwendigkeit betont, die Arbeit der Organe der Union transparenter zu machen. Diese Verordnung konsolidiert die Initiativen, die die Organe bereits ergriffen haben, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern. (11) Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze über den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) Lindh García-Valdecasas Cooke Der Kanzler Der Präsident H. Jung P. Lindh 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês