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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

ECLI:EU:T:2004:191

ECLI: ECLI:EU:T:2004:191Entscheidung vom: 24.06.2004

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 24. Juni 2004 Rechtssache T-190/02 Anita Jannice Österholm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Beamte – Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit – Fristen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“ Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000 Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Abwesenheit der Klägerin vom 8. bis 31. Juli 2000 auf ihren Jahresurlaub angerechnet wurde. Entscheidung:         Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Leitsätze 1.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91) 2.     Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn infolge eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts – Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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