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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2003:326Entscheidung vom: 03.12.2003

«Wettbewerb – Vertrieb von Kraftfahrzeugen – Artikel 81 Absatz 1 EG – Vereinbarung über Preise – Begriff der Vereinbarung – Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung» Leitsätze des Urteils Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens – Wettbewerbswidrige Aufforderung seitens eines Herstellers an seine Vertragshändler, die einen wettbewerbskonformen Händlervertrag abgeschlossen haben – Ausschluss der Zustimmung der Händler mangels Beweisen (Artikel 81 Absatz 1 EG) URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)3. Dezember 2003(1) „Wettbewerb – Vertrieb von Kraftfahrzeugen – Artikel 81 Absatz 1 EG – Vereinbarung über Preise – Begriff der Vereinbarung – Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung“ Klägerin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) Tiili Mengozzi Vilaras Der Kanzler Die Präsidentin H. Jung V. Tiili 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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