EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2003:326Entscheidung vom: 03.12.2003
«Wettbewerb – Vertrieb von Kraftfahrzeugen – Artikel 81 Absatz 1 EG – Vereinbarung über Preise – Begriff der Vereinbarung – Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung»
Leitsätze des Urteils
Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens – Wettbewerbswidrige Aufforderung seitens eines Herstellers an seine Vertragshändler, die einen wettbewerbskonformen Händlervertrag abgeschlossen haben – Ausschluss der Zustimmung der Händler mangels Beweisen (Artikel 81 Absatz 1 EG)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)3. Dezember 2003(1)
„Wettbewerb – Vertrieb von Kraftfahrzeugen – Artikel 81 Absatz 1 EG – Vereinbarung über Preise – Begriff der Vereinbarung – Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
Tiili
Mengozzi
Vilaras
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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