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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Incumplimiento de Estado - Artículo 39 CE - Empleos en la Administración pública - Capitanes y oficiales (primer oficial) de los buques - Atribución de prerrogativas de poder público a bordo - Exigencia de la nacionalidad del Estado miembro cuyo pabellón enarbola el buque.

ECLI: ECLI:EU:C:2008:502Entscheidung vom: 11.09.2008

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. September 2008 – Kommission/Italien (Rechtssache C‑447/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 39 EG – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Kapitäne und Offiziere (Erste Offiziere) von Schiffen – Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord – Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats“ 1.                     Freizügigkeit – Ausnahmen – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art. 39 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 16, 18, 21 und Tenor) 2.                     Freizügigkeit – Ausnahmen – Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 39 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 17 und Tenor) 3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 23) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 39 EG – Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers auf allen unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen dessen Staatsangehörigen vorbehalten sind Tenor 1. Die Italienische Republik hat durch die Beibehaltung des Erfordernisses in ihren Rechtsvorschriften, dass auf allen unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen die Aufgaben des Kapitäns und des Offiziers (Erster Offizier) von italienischen Staatsangehörigen wahrgenommen werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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