Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Incumplimiento de Estado - Directiva 2000/60/CE - Marco comunitario de actuación en el ámbito de la política de aguas - No adaptación del Derecho interno en el plazo señalado.

ECLI: ECLI:EU:C:2006:33Entscheidung vom: 12.01.2006

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Italien (Rechtssache C-85/05) (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG – Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist) Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7) Gegenstand: : Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen Tenor: Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês