EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Código aduanero comunitario - Alcance de la obligación de presentar las mercancías llegadas a la aduana - Legislación nacional en la que se prevé una declaración expresa relativa a las mercancías escondidas en el momento de la presentación en aduana - Personas que han introducido las mercancías y que deben presentarlas en aduana - Concepto de deudor tributario.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:126Entscheidung vom: 04.03.2004
«Zollkodex der Gemeinschaften – Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen – Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen – Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen – Begriff des Abgabenschuldners»
Leitsätze des Urteils
Zollunion – Entstehung einer Zollschuld wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Waren – Umfang der Gestellungspflicht – Einbeziehung von Waren, die in einem Fahrzeug ohne Wissen des Fahrers versteckt oder verheimlicht wurden – Abgabenschuldner im Sinne von Artikel 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex – Begriff(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 4 Nr. 19, 40 und 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich)
(vgl. Randnrn. 24, 29-30 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)4. März 2004(1)
„Zollkodex der Gemeinschaften – Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen – Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen – Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen – Begriff des Abgabenschuldners“
gegen
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
oder
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
Cunha Rodrigues
Puissochet
Macken
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
J. N. Cunha Rodrigues
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.