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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Brussels Convention - Article 5(3) - Jurisdiction in matters relating to tort, delict or quasi-delict - Place where the harmful event occurred - Measure taken by a trade union in a Contracting State against the owner of a ship registered in another Contracting State.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:74Entscheidung vom: 05.02.2004

«Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnrn. 14‑18) (vgl. Randnrn. 28, 29, 34, 38 und Tenor 1) (vgl. Randnrn. 44‑45 und Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)5. Februar 2004(1) „Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift“ gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S, vertreten durch P. Voss, der LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, vertreten durch S. Gärde und H. Nielsen, advokat, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, und der Kommission, vertreten durch N. Rasmussen und A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 20. Mai 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) b)       Für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens genügt es, dass die kollektiven Kampfmaßnahmen eine notwendige Voraussetzung für Solidaritätsmaßnahmen sind, die Schäden verursachen können. c)       Die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens wird nicht dadurch berührt, dass die Durchführung der kollektiven Kampfmaßnahme von der Partei, die dazu aufgerufen hat, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ausgesetzt worden ist. Skouris Cunha Rodrigues Puissochet Schintgen Macken Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Dänisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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