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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:217

ECLI: ECLI:EU:C:2004:217Entscheidung vom: 01.04.2004

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 98/30/EG» Leitsätze des Urteils Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist(Artikel 226 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)1. April 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats  –  Nichtumsetzung der Richtlinie 98/30/EG“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) Rosas Schintgen Colneric Der Kanzler Der Präsident der Dritten Kammer R. Grass A. Rosas 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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