EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:217
ECLI: ECLI:EU:C:2004:217Entscheidung vom: 01.04.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 98/30/EG»
Leitsätze des Urteils
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist(Artikel 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)1. April 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 98/30/EG“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Rosas
Schintgen
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
A. Rosas
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.