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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:622

ECLI: ECLI:EU:C:2003:622Entscheidung vom: 20.11.2003

«Staatliche Beihilfen – System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von Fleisch – Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)» Leitsätze des Urteils 1.. Staatliche Beihilfen – Begriff – Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden sind – Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 2.. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 3.. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)20. November 2003(1) „Staatliche Beihilfen – System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von Fleisch – Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)“ In der Rechtssache C-126/01 gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der GEMO SA, vertreten durch M. Jacquot und O. Prost, der französischen Regierung, vertreten durch F. Million, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, in der Sitzung vom 17. Januar 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2002 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Skouris Cunha Rodrigues Schintgen Macken Colneric Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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