Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Παράβαση κράτους μέλους — Οδηγία 2000/53/ΕΚ — Άρθρο 2, σημείο 3 — Προστασία του περιβάλλοντος — Οχήματα στο τέλος του κύκλου ζωής τους — Έννοια του παραγωγού

ECLI: ECLI:EU:C:2012:611Entscheidung vom: 04.10.2012

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 – Kommission/Belgien (Rechtssache C-391/11) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/53/EG – Art. 2 Nr. 3 – Umweltschutz – Altfahrzeuge – Begriff des Herstellers“ 1.                     Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse – Bezeichnung der betreffenden innerstaatlichen Vorschriften in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, nicht jedoch in der Klageschrift – Zulässigkeit (Art. 258 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 23, 24, 26, 27) 2.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – In die Zuständigkeit regionaler oder örtlicher Behörden gestellte Maßnahmen – Zulässigkeit – Grenzen – Erlass einer regionalen Definition eines Begriffs, auf den eine Richtlinie abstellt – Keine Behinderung der Verwirklichung der Ziele der Richtlinie – Zulässigkeit (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2000/53 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 3) (vgl. Randnrn. 31, 32, 34, 41) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) nachzukommen – Begriffe „Fahrzeug“ und „Hersteller“ – Kostenlosigkeit der Ablieferung der Altfahrzeuge, die in der Richtlinie nicht vorgesehenen Bedingungen unterliegt Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Europäische Kommission und das Königreich Belgien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPortuguêsRomână