EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Παράβαση κράτους μέλους - Οδηγία 2006/100/ΕΚ - Παράλειψη μεταφοράς στην εσωτερική έννομη τάξη εντός της ταχθείσας προθεσμίας.
ECLI: ECLI:EU:C:2009:352Entscheidung vom: 04.06.2009
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juni 2009 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑427/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Nicht fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Nicht fristgerechte Umsetzung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/100 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 10-11 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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