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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Παράβαση κράτους μέλους - Οδηγίες 79/409/ΕΟΚ και 92/43/ΕΟΚ - Διατήρηση των αγρίων πτηνών - Ζώνες ειδικής προστασίας - Ανεπαρκή μέτρα προστασίας.

ECLI: ECLI:EU:C:2008:706Entscheidung vom: 11.12.2008

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Kommission/Griechenland (Rechtssache C‑293/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besondere Schutzgebiete – Unzureichende Schutzmaßnahmen“ 1.                     Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Besondere Schutzmaßnahmen (Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 4 Abs. 4 in der durch die Richtlinie 92/43, Art. 6 Abs. 2 bis 4, geänderten Fassung) (vgl. Randnrn. 21-23, 36, Tenor 1) 2.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission (vgl. Randnr. 32) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie in der Fassung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Fehlender Schutz der besonderen Schutzgebiete – Vorhandensein von Tätigkeiten, die die Integrität der besonderen Schutzgebiete beeinträchtigen und negative Folgen für ihre Schutzziele und für die Arten nach sich ziehen können, für die diese Gebiete festgelegt worden sind Tenor 1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie in der durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung einer zusammenhängenden, konkreten und abgeschlossenen rechtlichen Regelung getroffen hat, die geeignet ist, die dauerhafte Bewirtschaftung und den wirksamen Schutz der ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete im Hinblick auf die Schutzziele der Richtlinie 79/409/EWG sicherzustellen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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