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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Παράβαση κράτους μέλους - Οδηγία 96/82/ΕΚ - Κίνδυνοι από μεγάλα ατυχήματα σχετιζόμενα με επικίνδυνες ουσίες - Παράλειψη μεταφοράς στο εσωτερικό δίκαιο εντός της ταχθείσας προθεσμίας.

ECLI: ECLI:EU:C:2006:650Entscheidung vom: 05.10.2006

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 – Kommission/Österreich (Rechtssache C-226/05) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Nicht fristgerechte Umsetzung“ Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, 11, 12 und 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, S. 13) Tenor Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist –      für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen, –      Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt, –      Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und –      Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol nicht umgesetzt hat. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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