EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Έμμεση φορολόγηση - Οδηγία 92/12/ΕΟΚ - Δημοτικός φόρος επί της παροχής οινοπνευματωδών ποτών προοριζόμενων για άμεση και επί τόπου κατανάλωση.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:157Entscheidung vom: 10.03.2005
Rechtssache C-491/03
Ottmar Hermann
gegen
Stadt Frankfurt am Main
(Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs)
„Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/12/EWG – Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“
Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz‑Jarabo Colomer vom 11. Januar 2005
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. März 2005
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/12 – Alkohol und alkoholische Getränke – Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle – Qualifizierung als Steuer nicht auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, sondern auf Dienstleistungen, die mit diesen im Zusammenhang stehen – Erfordernis, dass diese Steuer eine besondere Zielsetzung verfolgt
(Richtlinie 92/12 des Rates, Artikel 3 Absätze 2 und 3)
Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen.
Um zu bestimmen, ob eine Steuer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 oder eher die Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie erbracht werden, ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu berücksichtigen. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit ist durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet, von denen die Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt und bei denen die Dienstleistungen überwiegen.
Im Übrigen bezieht sich die „gleiche Voraussetzung“, von der die Steuern abhängig sind, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 fallen, nur auf die in Unterabsatz 1 genannte Voraussetzung, nämlich dass „diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen“. Die Richtlinie verlangt also nicht, dass die betreffenden Steuern die in Artikel 3 Absatz 2 aufgestellte Voraussetzung erfüllen, nämlich dass sie eine besondere Zielsetzung verfolgen.
(vgl. Randnrn. 21, 27, 30, 33-34, Tenor 1-2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)10. März 2005(1)
„Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/12/EWG – Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“
gegen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2005,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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