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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Παράβαση κράτους μέλους - Προστασία των εργαζομένων - Χειρωνακτική διακίνηση φορτίων που συνεπάγεται κινδύνους για τους εργαζομένους.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:824Entscheidung vom: 16.12.2004

Rechtssache C-358/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Arbeitnehmerschutz – Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer – Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt“ Leitsätze des Urteils Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Ein Bundesstaat kann insoweit nicht damit argumentieren, dass es ihm aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt sei, eine Maßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie an Stelle eines Landes zu setzen, und dass erst eine Verurteilung durch den Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Umsetzung begründe. Denn auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er doch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich. (vgl. Randnrn. 12-13) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)16. Dezember 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Arbeitnehmerschutz – Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer – Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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