EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Οδηγία 2002/15/ΕΚ - Οργάνωση του χρόνου εργασίας των οδικών μεταφορέων - Αυτοαπασχολούμενοι οδηγοί - Νομική βάση - Ελεύθερη άσκηση επαγγέλματος - Αρχή της ίσης μεταχειρίσεως - Αναλογικότητα - Υποχρέωση αιτιολογήσεως.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:497Entscheidung vom: 09.09.2004
Verbundene Rechtssachen C-184/02 und C-223/02
Königreich Spanien und Republik Finnland
gegen
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
„Richtlinie 2002/15/EG – Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen – Selbständige Kraftfahrer – Rechtsgrundlage – Berufsausübungsfreiheit – Gleichbehandlungsgrundsatz – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“
Leitsätze des Urteils
1. Verkehr – Straßenverkehr – Vorschriften der Sozialpolitik und der Straßenverkehrssicherheit – Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit – Rechtsgrundlage
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben c und d EG; Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates)
2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Freie Berufsausübung – Beschränkungen – Voraussetzungen – Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit – Selbständige Kraftfahrer betreffende Maßnahmen – Durch das Allgemeininteresse der Straßenverkehrssicherheit gerechtfertigte Maßnahmen – Kein Verstoß gegen diesen Grundsatz
(Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates)
3. Verkehr – Straßenverkehr – Vorschriften der Sozialpolitik und der Straßenverkehrssicherheit – Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit – Unterschiedliche Maßnahmen für angestellte und selbständige Kraftfahrer – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
(Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates)
4. Verkehr – Straßenverkehr – Vorschriften der Sozialpolitik und der Straßenverkehrssicherheit – Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit – Selbständige Kraftfahrer betreffende Maßnahmen, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht entgegenstehen – Kein Verstoß gegen Artikel 137 Absatz 2 EG
(Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG; Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates)
1. Die Regelung der Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer in der Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verfolgt das Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr, wie es in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c EG vorgesehen ist. Diese Regelung enthält nämlich eine Reihe von Maßnahmen, mit denen der wöchentliche Arbeitsrhythmus des selbständigen Kraftfahrers in Bezug auf Tätigkeiten, die aufgrund ihrer ermüdenden Wirkungen seine Fahrtätigkeit beeinflussen können, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihm Mindestruhezeiten vorgeschrieben werden sollen. Diese Maßnahmen bezwecken damit unbestreitbar die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr, die nicht nur durch zu lange Lenkzeiten gefährdet wird, sondern auch durch eine übermäßige Häufung anderer Tätigkeiten als des Fahrens.
Darüber hinaus tragen diese Maßnahmen zwangsläufig zur Beseitigung der Unterschiede, die die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiet des Verkehrs erheblich verfälschen können, bei und erweisen sich so als im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe d EG „zweckdienlich“ für die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik.
(vgl. Randnrn. 33-34, 40)
2. Die freie Berufsausübung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Dasselbe gilt für die unternehmerische Freiheit, die sich mit der Berufsausübungsfreiheit überschneidet. Diese Freiheiten gelten jedoch nicht schrankenlos, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können sie Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die Freiheiten in ihrem Wesensgehalt antastet.
Angesichts des weiten Ermessens, das dem Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass zweckdienlicher Maßnahmen im Hinblick auf eine gemeinsame Verkehrspolitik zusteht, durfte dieser davon ausgehen, dass Maßnahmen wie die in der Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, enthaltenen, die die Zeit, die für unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Tätigkeiten aufgewendet wird, begrenzen, ohne dabei die Freiheit des Fahrers, der sich für den Selbständigenstatus entschieden hat, einzuschränken, die allgemeinen, mit diesem Status verbundenen Aufgaben nach Belieben zu organisieren, im Hinblick auf das Ziel der Straßenverkehrssicherheit angemessen und sachgerecht sind.
(vgl. Randnrn. 51-52, 56, 58)
3. Die Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot, da sie für die selbständigen Kraftfahrer und die angestellten Fahrer, die sich nicht in der gleichen Lage befinden, unterschiedliche Maßnahmen vorsieht. Die selbständigen Kraftfahrer haben nämlich zusätzlich zu den in direktem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Tätigkeiten allgemeine administrative Tätigkeiten zu übernehmen, die den angestellten Fahrern nicht obliegen; dem ist in den die selbständigen Fahrer betreffenden Maßnahmen der Richtlinie Rechnung getragen worden.
(vgl. Randnrn. 65-66)
4. Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG impliziert, dass beim Erlass von Maßnahmen nach Artikel 137 Absatz 1 erster Gedankenstrich EG die besonderen wirtschaftlichen Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden; es verstößt aber nicht gegen diese Bestimmung, wenn für solche Unternehmen bindende Maßnahmen erlassen werden.
Die in der Richtlinie 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, enthaltene Regelung zur Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer verstößt daher nicht gegen diese Bestimmung. Die Regelung ist nämlich Ausdruck einer ausgewogenen Berücksichtigung des Zieles der Sicherheit im Straßenverkehr einerseits und der Besonderheiten des Status des selbständigen Kraftfahrers im Zusammenhang mit den allgemeinen administrativen Tätigkeiten im Rahmen seines Unternehmens andererseits, ohne Belastungen aufzuerlegen, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
(vgl. Randnrn. 72-73)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)9. September 2004(1)
„Richtlinie 2002/15/EG – Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen – Selbständige Kraftfahrer – Rechtsgrundlage – Berufsausübungsfreiheit – Gleichbehandlungsgrundsatz – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“
Kläger in der Rechtssache C-184/02,
Klägerin in der Rechtssache C-223/02,
gegen
Beklagte,
Streithelferin,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. März 2004,
folgendes
...“
1 – Verfahrenssprachen: Spanisch und Finnisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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