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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Κοινή αλιευτική πολιτική - Κανονισμός (ΕΚ) 1162/2001 - Αποκατάσταση των αποθεμάτων βακαλάου - Έλεγχος των δραστηριοτήτων των αλιευτικών σκαφών - Επιλογή της νομικής βάσεως - Αρχή της απαγορεύσεως των διακρίσεων - Υποχρέωση αιτιολογήσεως.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:495Entscheidung vom: 09.09.2004

Rechtssache C-304/01 Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 – Wiederauffüllung des Seehechtbestands – Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge – Wahl der Rechtsgrundlage – Diskriminierungsverbot – Begründungspflicht“ Leitsätze des Urteils 1.        Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Verordnung Nr. 3760/92 – Zuständigkeit der Kommission – Umfang (Verordnung Nr. 3760/92 des Rates, Artikel 15 Absatz 1) 2.        Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen (Verordnung Nr. 1162/2001 der Kommission) 3.        Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands – Auf kleine Schiffe beschränkte Ausnahme – Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Verordnung Nr. 1162/2001 der Kommission, Artikel 2 Absatz 2) 4.        Handlungen der Organe  – Begründungspflicht – Verpflichtung  – Umfang (Artikel 253 EG) 1.        Angesichts der Ziele der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, die nach dem Wortlaut ihrer zweiten Begründungserwägung eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden Gewässerressourcen sowie der Aquakultur gewährleisten soll, die sowohl dem Interesse der Fischwirtschaft an einer beständigen Entwicklung und an ihren wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen als auch den Interessen der Verbraucher Rechnung trägt, besteht kein Grund für eine enge Auslegung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung, mit dem der Rat der Kommission die Zuständigkeit übertragen hat, im Fall schwerwiegender und unerwarteter Störungen, die die Erhaltung von Ressourcen gefährden könnten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zwar wird nämlich aus den Voraussetzungen, von denen der Rat die Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Kommission abhängig gemacht hat, wie im Übrigen auch aus dem Wortlaut der 18. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3760/92 deutlich, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen so rasch wie möglich erlassen muss, doch macht Artikel 15 der Verordnung die Ausübung dieser Zuständigkeit nicht von einer besonderen Voraussetzung der Dringlichkeit abhängig. Er sieht zudem, wenn die Kommission nicht mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst wurde, keine bestimmte Frist vor, innerhalb deren die Kommission handeln muss, um nicht ihre Zuständigkeit zu verlieren. Darüber hinaus ergibt sich keineswegs aus dieser Verordnung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber diese Zuständigkeitsübertragung auf die Kommission dahin gehend beschränken wollte, dass die Kommission nicht mehr tätig werden kann, wenn der Rat selbst in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (vgl. Randnrn. 19-20) 2.        Die Kommission verfügt in Fällen, in denen sie sowohl einen komplexen Sachverhalt als auch Art und Tragweite der zu treffenden Maßnahmen zu beurteilen hat, über ein weites Ermessen. Der Richter muss sich daher bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob dieses Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt oder missbraucht worden ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat. Indem sie beschloss, Maßnahmen zu erlassen, die nicht auf das Verbot des Fangens von Seehecht oder des Zugangs der Fischereifahrzeuge zu bestimmten Gebieten gerichtet waren, sondern lediglich auf die Beschränkung der erlaubten Fangmengen und die Vergrößerung der Maschenöffnung der für die Fänge verwendeten Netze, hat die Kommission voll und ganz der Notwendigkeit Rechnung getragen, die lebenden Gewässerressourcen und die Aquakultur sowie das Interesse der Fischwirtschaft an einer beständigen Entwicklung angemessen zu schützen. Ein umfassendes Fangverbot hätte nämlich viel nachteiligere Folgen haben können, nicht nur für die Fischer von Seehecht, sondern auch für die Fischer anderer Arten, da es sich bei der Seehechtfischerei traditionell um Mischfischerei handelt. (vgl. Randnrn. 23-24) 3.        Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1162/2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge vorgesehene Ausnahme zugunsten kleiner Schiffe, wonach Artikel 2 Absatz 1 betreffend den Anteil der Fänge an Seehecht an Bord von Schiffen, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gilt, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren, kann nicht als diskriminierende Ungleichbehandlung dieser Schiffe und längerer Schiffe angesehen werden. Die kleinen Schiffe befinden sich nämlich objektiv in einer anderen Lage als die übrigen Schiffe. Zum einen sind ihre Fangmöglichkeiten zwangsläufig auf die Küstengewässer beschränkt, da sie im Unterschied zu größeren Schiffen oder Schiffen mit größerer Tonnage im Allgemeinen nicht in der Lage sind, Fanggebiete auf hoher See zu erreichen. Zum anderen ist die Tätigkeit kleiner Schiffe „opportunistisch“ in dem Sinne, dass sie diejenigen Fischarten fangen, die in den von ihnen befahrenen Gebieten vorkommen, und dass ihre Fangtätigkeit in der Regel nicht auf eine einzige Fischart gerichtet ist. (vgl. Randnrn. 31, 33-34) 4.        Zwar muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, doch brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen dieses Artikels genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts dieses Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht. Ferner hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei generellen Rechtsakten kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, ginge es zu weit, eine besondere Begründung für die einzelnen technischen Entscheidungen zu verlangen. (vgl. Randnrn. 50-51) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)9. September 2004(1) „Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 – Wiederauffüllung des Seehechtbestands – Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge – Wahl der Rechtsgrundlage – Diskriminierungsverbot – Begründungspflicht“ Kläger, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. November 2003, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Spanisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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