EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:223
ECLI: ECLI:EU:C:2004:223Entscheidung vom: 01.04.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/30/EG»
Leitsätze des Urteils
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
(Artikel 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)1. April 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/30/EG“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Rosas
Colneric
Schiemann
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
A. Rosas
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.