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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:223

ECLI: ECLI:EU:C:2004:223Entscheidung vom: 01.04.2004

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/30/EG» Leitsätze des Urteils Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)1. April 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/30/EG“ Klägerin, gegen Beklagter, DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) Rosas Colneric Schiemann Der Kanzler Der Präsident der Dritten Kammer R. Grass A. Rosas 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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