EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Διαχείριση δικαιωμάτων του δημιουργού - Διαφορές των εθνικών νομοθεσιών.
ECLI: ECLI:EU:C:1990:453Entscheidung vom: 12.12.1990
Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 12. DEZEMBER 1990. - JACQUES CHOLAY UND SOCIETE BIZON'S CLUB SARL GEGEN SOCIETE DES AUTEURS COMPOSITEURS ET EDITEURS DE MUSIQUE (SACEM). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR D'APPEL DE PARIS - FRANKREICH. - VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN - UNGLEICHE NATIONALE REGELUNGEN. - RECHTSSACHE 270/86. Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-04607 Pub.RJ Seite Pub somm
Leitsätze Tenor
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Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Urheberrechte - Innerstaatliche Regelung, wonach aus Anlaß der öffentlichen Benutzung eingeführter Tonträger neben der Vorführungsgebühr eine zusätzliche Gebühr für die Vervielfältigung erhoben werden kann, die im Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht vorgesehen ist - Zulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36)
Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung, wonach eine inländische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erheben kann, selbst dann nicht entgegen, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.
(Der Gerichtshof gibt in diesem Urteil in bezug auf die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dieselbe Antwort, wie er sie in dem Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 402/85, Basset/SACEM, Slg. 1987, 1747, auf eine im wesentlichen identische Frage gegeben hat.)
Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung, wonach eine inländische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erheben kann, selbst dann nicht entgegen, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.