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Abmahngefahr wegen Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung
15.06.2022 11:23

Achtung! Seit dem 13.06.2014 gelten neue Regelungen im Internethandel. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung sind am 13.06.2014neue Regelungen in kraft...

Ratgeber: Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Auftrage der Universum Film GmbH Filesharing an dem Film „Evangelion: 3.33 - You can (not) redo“ ab
15.06.2022 13:49

1. Wer sind die Abmahner? Sie rollt unaufhörlich weiter: die Abmahnwelle wegen Filesharing. Heute möchte ich Hinweise zu einer aktuellen Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München geben. Abgemahnt wird diesmal für die Universum Film GmbH der...

Ratgeber: Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrage der Getty Images für Urheberrechtsverstöße an Fotos / Lichtbildern
15.06.2022 15:11

1. Wer verschickt die Abmahnungen? Abgemahnt wird von einer der führenden Abmahnkanzleien Deutschlands, den Waldorf Frommer Rechtsanwälten. In meinem heutigen Ratgeber geht es nicht um...

Amtsgericht Bremen Beschluss, 23. Nov. 2022 - 23 C 68/22
08.04.2024 11:46

  Das Amtsgericht Bremen hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH entschieden, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat. Das unbefugte Abstellen auf einem fremden Privatgrundstück löste diesen...

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Das Amtsgericht Bremen hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH entschieden, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat. Das unbefugte Abstellen auf einem fremden Privatgrundstück löste diesen Schadensersatzanspruch aus, der der Klägerin vollumfassend zustand. Gegenstand des Anspruches ist, wie das Gericht richtigerweise feststellte, nicht nur die „reinen“ Abschleppkosten. Darüber hinaus sind der Klägerin, der Parknotruf GmbH, auch Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und Kosten, die der Beweissicherung dienten, zu ersetzen. Der Richter des Amtsgerichts Bremen, welcher für die beschriebene Angelegenheit zuständig war, wies den Beklagten auf die Rechtslage hin und forderte den Beklagten auf, die Klageforderung anzuerkennen. Die Beklagte hat sodann den der Parknotruf GmbH den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es somit erst gar nicht.

Amtsgericht Bremen Urteil, 30. März 2022 - 19C123/21
08.03.2024 15:34

In diesem Urteil wurde entschieden, dass der Einspruch der Beklagten zulässig ist und die Klage der Klägerin unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 355,20 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die...

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In diesem Urteil wurde entschieden, dass der Einspruch der Beklagten zulässig ist und die Klage der Klägerin unbegründet ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 355,20 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund bereichert ist. Die Klägerin hat das Fahrzeug auf einem privaten Grundstück abgestellt, was eine verbotene Eigenmacht und einen teilweisen Besitzentzug darstellt. Die Beklagte hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, da diese schuldhaft gehandelt hat. Die Beklagte hat diesen Schadensersatzanspruch von der Zedentin erhalten, weshalb sie die Zahlung der Klägerin zu Recht erhielt.
Da das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war, besteht kein weitergehender Anspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 91, 344 ZPO, und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird durch die §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO begründet. Eine Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung besagt, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn die Berufung durch das Amtsgericht Bremen zugelassen wurde. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landgericht Bremen schriftlich eingereicht werden.
 
 
 
 

Amtsgericht Bremen Urteil, 29. März 2012 - 9 C 306/11
24.06.2022 00:30

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten einer jungen Frau und sprach dieser ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro zu, nachdem diese im Straßenverkehr als "Schlampe" und "Hure" bezeichnet wurde.

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Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten einer jungen Frau und sprach dieser ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro zu, nachdem diese im Straßenverkehr als "Schlampe" und "Hure" bezeichnet wurde.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Beschluss, 13. Apr. 2018 - 1 Ss 49/17 (2 Ss 49/17 GenStA)
18.06.2022 06:17

In diesem Urteil wird auf die Qualifikation einer Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten als Beleidigung eingegangen. Der Beamte wurde in diesem Fall unter anderem als "Wichtigtuer" bezeichnet. Das Gericht führt dazu aus, dass zur Auslegung...

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In diesem Urteil wird auf die Qualifikation einer Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten als Beleidigung eingegangen. Der Beamte wurde in diesem Fall unter anderem als "Wichtigtuer" bezeichnet. Das Gericht führt dazu aus, dass zur Auslegung des Sinngehaltes der Äußerung alle Begleitumstände mit unter Bezug genommen werden müssen und dass insbesondere im Rahmen des § 193 StGB eine intensive Abwägung des Ehrschutzes mit der Meinungsfreiheit zu erfolgen hat.