Coronaprävention und Datenschutz – Zutritt zu Behörden und 3G Status.

erstmalig veröffentlicht: 22.09.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt

Henning Koch

ArbeitsrechtInformationstechnologierecht
Zusammenfassung des Autors

Coronaprävention hat in vielen Fällen mit Datenschutz zu tun. In allen Fällen geht es um die Gesundheitssituation von Menschen. Sei es aufgrund einer Erkrankung oder sei es aufgrund der Frage nach Impfung, Genesung oder Testung, was ja auch als 3G diskutiert wird. 2G bedeutet in dem Fall Impfung und Genesung. Hierfür können Nachweise beigebracht werden. Entweder durch den im Nachweis in der zugelassenen Form also Impfpass oder in der elektronische Form mittels App – für Impfung und Genesung. Für Testung gibt es 2 verschiedene Arten, nämlich den Antigen-Schnelltest und den sogenannten PCR-Test.

Coronaprävention und Datenschutz – Zutritt zu Behörden und 3G Status.

Coronaprävention hat in vielen Fällen mit Datenschutz zu tun. In allen Fällen geht es um die Gesundheitssituation von Menschen. Sei es aufgrund einer Erkrankung oder sei es aufgrund der Frage nach Impfung, Genesung oder Testung, was ja auch als 3G diskutiert wird. 2G bedeutet in dem Fall Impfung und Genesung. Hierfür können Nachweise beigebracht werden. Entweder durch den im Nachweis in der zugelassenen Form also Impfpass oder in der elektronische Form mittels App – für Impfung und Genesung. Für Testung gibt es 2 verschiedene Arten, nämlich den Antigen-Schnelltest und den sogenannten PCR-Test.

Durch die Abfrage des Status werden Gesundheitsdaten verarbeitet. Auch wenn sie nicht gespeichert werden und dies nur im Rahmen einer sogenannten Visuskontrolle, also Sichtkontrolle, erfolgt.

Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten werden gemäß Art. 4 Nummer 15 DSGVO definiert als personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Anknüpfungspunkt ist primär der Gesundheitszustand, nicht die Krankheit einer Person.

Im Zuge der fortschreitenden Impfung der Bevölkerung ändert sich auch die Handhabung in den gesetzlichen Regelungen. Das zeigt sich insbesondere durch die Veränderung der Kontaktdatenerfassung die sich zumindest in Hessen auf Krankenhäuser, Alten-und Pflegeheime, sowie Behindertenheime oder Diskotheken beschränkt und die Maskenpflicht, die sich mittlerweile auf sogenannte medizinische Masken beschränkt.

Daneben benötigt man vielfach einen sogenannten Negativnachweis, also der Nachweis für 3G oder 2G. Aber nicht überall. Während man beispielsweise für den Zutritt in Krankenhäuser oder Sporteinrichtungen sowie Gaststätten und Restaurants ein Negativnachweis benötigt, ist dies für Geschäfte des Einzelhandels oder auch insbesondere für Behörden nicht vorgesehen.

Die Folge ist, dass eine Einlasskontrolle unter diesem Gesichtspunkt bei Behörden nicht erfolgen darf. Behörden dienen für Bürgerinnen und Bürger als Anlaufstelle des Staates und damit der sogenannten Daseinsvorsorge. Deswegen darf auch nicht nach dem 3G bzw. 2G Status gefragt werden.

Erforderlichkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten 

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten werden als besondere personenbezogener Daten bzw. sensible personenbezogene Daten besonders geschützt nach Art. 9 DSGVO. Nach Art. 9 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur in Ausnahmefällen möglich.

Das Spannungsfeld besteht hier in dem Fall, dass auch die Beschäftigten der Behörden geschützt werden müssen - etwa vor Besucherinnen und Besuchern, die ihrerseits möglicherweise erkrankt sind und dies nur deswegen nicht auffällt, weil man die Abfrage nicht stellen darf. Scheinbar eine unlösbare Situation. „Die Katze beißt sich in den Schwanz.“

Doch dem ist nicht so. Art. 9 Abs. 2 DSGVO sieht zwar eine Vielzahl von Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten vor.

Der einzig mögliche Ansatzpunkt aus Art. 9 Abs. 2 b) - Verarbeitung aus Gründen des Arbeitsschutzes - scheidet aber aus.

Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Die Verordnung hat aber vor allen Dingen den Eigenschutz aufgrund eigener vom Arbeitgeber zutreffender Maßnahmen im Blick, wie etwa Abstand im Betrieb, Anordnung von Maskenpflicht und die Ermöglichung der Durchführung von Impfungen von Beschäftigten. Explizite Fragerechte gegenüber den besuchenden oder Zutrittsverbote sind hier nicht vorgesehen

Insbesondere sieht – zumindest für Hessen- die aktuelle (16.09.2021) Coronaschutzverordnung (Hessen) für Behörden keinen Negativnachweis als Zugangsbeschränkung vor.

Damit gibt es keine Handhabe aus etwa Gesundheitsprognosegründen, den Zutritt für die Bürgerinnen und Bürger zu Behörden zu verweigern. Weil dies so ist, wäre die Visumskontrolle auch nicht erforderlich, weil sie keinen legitimen Zweck folgen könnte.

Fazit:

Für die Behörden heißt dies, dass man im Rahmen von Hygienekonzepten so planen muss und den Zutritt so einrichten muss, als wären die Besucherinnen und Besucher an Corona erkrankt, um auf den schlimmsten Fall vorbereitet zu sein.

 


Henning Koch ist in der Wirtschaftskanzlei RuhmannPeters Altmeyer PartG mbB am Standort Marburg Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter (zugleich auch behördlicher) Datenschutzbeauftragter sowie Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH. 

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Foto: Etienne Girarde on unsplash

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