Zum Inhalt springen
lg-dortmund11 T 34/14Amtlich · § 5 UrhG

LG Dortmund, 07.07.2014 – 11 T 34/14

· Entscheidung vom 07.07.2014 · ECLI:DE:LGDO:2014:0707.11T34.14.00

Tenor

Die Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 23.05.2014 wird aufgehoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Antrag des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 10.06.2014 gem. § 33 I RVG festgesetzt auf 1.500 €

Entscheidungsgründe

2 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 10.06.2014 überhaupt zulässig ist, da es jedenfalls einer Wertfestsetzung nach GKG nicht bedurfte. Denn die Gerichtsgebühren richten sich nach KV 1812.

3 Auf den Antrag des Klägervertreters ist der Wert des Gegenstandes für die Beschwerdeinstanz nach dem vollen Hauptsachewert anzusetzen (vgl. zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Richterablehnungsverfahren BGH NJW 1968, 796; OLG Frankfurt, BeckRS 2006, 03299).

Amtlicher Volltext (Gründe, absatzgenau #abs<N>, gemeinfrei nach § 5 UrhG; Herkunft siehe Quellenstempel).

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für urteil liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.