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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Incumprimento de Estado - Directiva 75/439/CEE - Eliminação dos óleos usados - Prioridade ao tratamento por regeneração.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:58Entscheidung vom: 27.01.2005

Rechtssache C-92/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 75/439/EWG – Altölbeseitigung – Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung“ Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 28. Oktober 2004 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2005 Leitsätze des Urteils Rechtsangleichung – Altölbeseitigung – Richtlinie 75/439 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Altölaufbereitung Vorrang einzuräumen – Grenzen – Technische, wirtschaftliche oder organisatorische Sachzwänge – Begriff (Richtline 75/439 des Rates, Artikel 3 Absatz 1) Aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung in der durch die Richtlinie 87/101 geänderten Fassung folgt, dass die Bezugnahme auf die in diesem Artikel genannten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge Teil einer Vorschrift ist, die insgesamt die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung zum Ausdruck bringt, und dass der Gemeinschaftsgesetzgeber damit keine begrenzten Ausnahmen von einem normativen Grundsatz aufstellen, sondern den Geltungsbereich und den Inhalt einer positiven Verpflichtung festlegen wollte, die darin besteht, den Vorrang der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung zu gewährleisten. Ginge man nämlich davon aus, dass die in einem Mitgliedstaat bestehende technische, wirtschaftliche und organisatorische Situation zwangsläufig Sachzwänge darstellt, die dem Erlass der in dieser Vorschrift der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entgegenstehen, so liefe dies darauf hinaus, dass dieser jede praktische Wirksamkeit genommen würde, da die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung auf die Wahrung des Status quo beschränkt wäre und so durch diese Vorschrift keine wirkliche Verpflichtung auferlegt würde, die erforderlichen Maßnahmen zugunsten einer vorrangigen Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung zu ergreifen. (vgl. Randnrn. 35-36) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)27. Januar 2005(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 75/439/EWG – Altölbeseitigung – Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung“ Klägerin, gegen Beklagte, Streithelferin, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Portugiesisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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