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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Sexta Directiva IVA - Artigos 2.º, 5.º, n.º 6, e 6.º, n.º 2 - Fornecimento de refeições na cantina de uma sociedade a preço inferior ao preço de custo - Matéria colectável.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:47Entscheidung vom: 20.01.2005

Rechtssache C-412/03 Hotel Scandic Gåsabäck AB gegen Riksskatteverket (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt) „Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 – Abgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis – Besteuerungsgrundlage“ Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer vom 23. November 2004 Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. Januar 2005 Leitsätze des Urteils Steuerrecht – Rechtsangleichung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige Umsätze – Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt – Begriff – Umsätze, für die eine Gegenleistung, die unter dem Selbstkostenpreis für den Gegenstand oder die Erbringung einer Dienstleistung liegt, gezahlt wird – Einbeziehung – Nationale Regelung, nach der solche Umsätze als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden – Unzulässigkeit (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2) Artikel 2 sowie Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, von denen die beiden letztgenannten Vorschriften bestimmte Umsätze, für die der Steuerpflichtige keine tatsächliche Gegenleistung erhalten hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuer entgeltlich ausgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gleichstellen, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf im Sinne der letztgenannten Vorschriften angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung liegt. Der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird, ist nämlich, wenn es darum geht, einen Umsatz als „entgeltlichen Umsatz“ im Sinne von Artikel 2 zu qualifizieren, unerheblich; dieser Begriff setzt lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat. Wird somit eine Tätigkeit gegen Entgelt ausgeführt, finden die Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b keine Anwendung, da diese Bestimmungen nur die unentgeltlichen Umsätze betreffen. (vgl. Randnrn. 22-24, 30 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)20. Januar 2005(1) „Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 – Abgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis – Besteuerungsgrundlage“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2004, folgendes …“ 1 – Verfahrenssprache: Schwedisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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