EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Código Aduaneiro Comunitário - Constituição da dívida aduaneira - Regime de importação temporária - Mudança de tractor de um semi-reboque.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:805Entscheidung vom: 15.12.2004
Rechtssache C-272/03
Hauptzollamt Neubrandenburg
gegen
Jens Christian Siig
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)
„Zollkodex der Gemeinschaften – Entstehung der Zollschuld – Verfahren der vorübergehenden Verwendung – Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers“
Leitsätze des Urteils
Zollunion – Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von Abgaben – Vorübergehende Verwendung gewerblich verwendeter Straßenfahrzeuge – Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers, die im Zollgebiet der Gemeinschaft während einer Beförderung vorgenommen wird, die außerhalb dieses Gebietes endet – Keine Begünstigung mit dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung
(Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 670 Buchstabe p und 718 Absatz 3 Buchstabe d)
Die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, in denen der Begriff „Binnenverkehr“ für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von Einfuhrabgaben definiert (Artikel 670) und eine Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für gewerblich verwendete Straßenfahrzeuge aufgestellt wird (Artikel 718), sind dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist.
Denn die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung hängt unmittelbar davon ab, dass das fragliche Fahrzeug eine ganz bestimmte Beförderung durchführt, bei der dieses Fahrzeug und die beförderten Waren oder Personen die Außengrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreiten, so dass gerade auf die Beförderung, die mit dem fraglichen Beförderungsmittel durchgeführt wird, selbst und nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der beförderten Waren oder Personen abzustellen ist.
(vgl. Randnrn. 18, 20, 26 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)15. Dezember 2004(1)
„Zollkodex der Gemeinschaften – Entstehung der Zollschuld – Verfahren der vorübergehenden Verwendung – Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
...
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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