EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Ambiente - Livre circulação de mercadorias - Embalagens e resíduos de embalagens - Directiva 94/62/CE - Obrigações de depósito e de retoma para embalagens de tara perdida em função da percentagem global de embalagens reutilizáveis.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:799Entscheidung vom: 14.12.2004
Rechtssache C-309/02
Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG
gegen
Land Baden-Württemberg
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart)
„Umwelt – Freier Warenverkehr – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62/EG – Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen“
Leitsätze des Urteils
1. Umwelt – Abfälle – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62 – Befugnis der Mitgliedstaaten, Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen zu fördern – Zulässigkeit nationaler Maßnahmen – Voraussetzungen
(Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5)
2. Umwelt – Abfälle – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62 – Kein Anspruch der Hersteller und Vertreiber, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen – Ersetzung eines bestehenden Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7)
3. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung, mit der ein flächendeckendes System der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem ersetzt wird – Rechtfertigung – Umweltschutz – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Artikel 28 EG und 30 EG)
1. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verwehrt es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen.
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie müssen solche Maßnahmen nicht nur den Anforderungen genügen, die sich aus den übrigen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere aus Artikel 7, ergeben, sondern sie müssen auch die Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Vertrages, insbesondere aus Artikel 28 EG, beachten.
(vgl. Randnrn. 36-37 und Tenor 1)
2. Artikel 7 der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gibt den betroffenen Herstellern und Vertreibern keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen, er steht aber der Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem entgegen, wenn das neue System nicht ebenfalls geeignet ist, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, oder wenn der Übergang auf dieses neue System nicht ohne Bruch erfolgt und nicht ohne die Möglichkeit für die Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige zu gefährden, sich tatsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen.
(vgl. Randnrn 43, 46, 48, 50 und Tenor 2)
3. Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, wenn diese die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem vorsieht, ohne dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber über eine angemessene Übergangsfrist verfügen, um sich darauf einzustellen, und ohne dass sichergestellt ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können. Eine solche Regelung kann nämlich nur dann aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, wenn die gewählten Mittel das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen.
(vgl. Randnrn. 79, 83 und Tenor 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)14. Dezember 2004(1)
„Umwelt – Freier Warenverkehr – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62/EG – Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen“
gegen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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