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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Incumprimento de Estado - Depósito ilegal de resíduos em 'Péra Galini' - Directiva 75/442/CEE, relativa aos resíduos, alterada pela Directiva 91/156/CEE - Artigos 4.º e 9.º.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:727Entscheidung vom: 18.11.2004

Rechtssache C‑420/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Illegale Abfallbeseitigung auf der Deponie ‚Péra Galini‘ – Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung – Artikel 4 und 9“ Leitsätze des Urteils Umwelt – Abfallbeseitigung – Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 – Artikel 4 Absatz 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Beseitigung der Abfälle sicherzustellen – Umfang – Erforderlichkeit der zu treffenden Maßnahmen – Ermessensspielraum – Grenzen (Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156, Artikel 4 Absatz 1) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 legt die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden, zwar inhaltlich nicht genau fest, ist aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, wobei er ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt. Es ist somit grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung festgelegten Zielen unmittelbar abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat zwangsläufig gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Verpflichtungen verstoßen hat. Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten das ihnen durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten haben. (vgl. Randnrn. 21-22) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)18. November 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Illegale Abfallbeseitigung auf der Deponie ‚Péra Galini‘ – Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung – Artikel 4 und 9“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Griechisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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