EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:43
ECLI: ECLI:EU:C:2004:43Entscheidung vom: 22.01.2004
«Zolltarifliche Einreihung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft – Voraussetzungen für den Widerruf einer Zolltarifauskunft»
Leitsätze des Urteils
Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft – Widerruf, wenn die Zollbehörden ihre Auffassung über die Auslegung der für die Tarifierung dieser Waren anwendbaren Vorschriften ändern – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 und 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii)
(vgl. Randnrn. 23-25, 28 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)22. Januar 2004(1)
„Zolltarifliche Einreihung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft – Voraussetzungen für den Widerruf einer Zolltarifauskunft“
gegen
gegen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Timmermans Transport & Logistics BV und der Hoogenboom Production Ltd, vertreten durch R. G. A. Tusveld und D. L. L. van den Berg, belastingadviseurs, der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart, in der Sitzung vom 6. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Gulmann
Cunha Rodrigues
Puissochet
Schintgen
Macken
Der Kanzler
Der Präsident der Sechste Kammer
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.