EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:249
ECLI: ECLI:EU:C:2004:249Entscheidung vom: 29.04.2004
«Rechtsmittel – Entscheidung der Kommission, den Restbetrag eines Zuschusses nicht auszuzahlen»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnr. 42)
Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Denn wenn Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnten, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen.
Zulässig ist daher ein Rechtsmittel, mit dem gerade die Entscheidung des Gerichts über mehrere ihm in erster Instanz unterbreitete Rechtsfragen gerügt wird und das genaue Angaben zu den gerügten Aspekten des Urteils sowie zu den Gründen und Argumenten enthält, auf die es gestützt wird.
(vgl. Randnrn. 48-51)
(vgl. Randnr. 52)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)29. April 2004(1)
„Rechtsmittel – Entscheidung der Kommission, den Restbetrag eines Zuschusses nicht auszuzahlen“
Rechtsmittelführerinnen,
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Skouris
Cunha Rodrigues
Puissochet
Schintgen
Macken
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.