EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:208
ECLI: ECLI:EU:C:2004:208Entscheidung vom: 01.04.2004
«Freier Warenverkehr – Arzneimittel – Einfuhr – Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren – Ursprungsidentität»
Leitsätze des Urteils
Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Arzneimittel – Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen unter Bezugnahme auf ein Arzneimittel, das schon zugelassen ist – Möglichkeit, die durchgeführte Beurteilung der Sicherheit und der Wirksamkeit dieses Medikaments ohne Risiko für die Gesundheit zu übertragen – Ablehnung des Antrags wegen fehlender Ursprungsidentität der Arzneimittel – Unzulässigkeit – Kein Rechtfertigungsgrund (Artikel 28 EG und 30 EG)
(vgl. Randnrn. 15-18, 21 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)1. April 2004(1)
„Freier Warenverkehr – Arzneimittel – Einfuhr – Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren – Ursprungsidentität“
gegen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kohlpharma GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. A. Rehmann, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, vertreten durch M. Wagner und A. von Hagen als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und S. Fries, in der Sitzung vom 13. März 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Gulmann
Cunha Rodrigues
Puissochet
Schintgen
Macken
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.