EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:206
ECLI: ECLI:EU:C:2004:206Entscheidung vom: 01.04.2004
«Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer – Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen – Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet – Erfordernis des Besitzes einer Rechnung – Inhalt der Rechnung»
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Verfahren der Steuerschuldverlagerung – Steuerpflichtiger, der die Mehrwertsteuer als Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen schuldet – Recht auf Vorsteuerabzug – Voraussetzungen – Besitz einer Rechnung – Keine Voraussetzung(Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 3)
(vgl. Randnrn. 47, 49, 51-53 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)1. April 2004(1)
„Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer – Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen – Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet – Erfordernis des Besitzes einer Rechnung – Inhalt der Rechnung“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzamts Gummersbach, vertreten durch F. Fürst als Bevollmächtigten, von Herrn Bockemühl, vertreten durch J. A. Nohl und C. Hesener, Steuerberater, und der Kommission, vertreten durch K. Gross im Beistand von A. Böhlke, in der Sitzung vom 11. September 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2003,
folgendes
...
…“
…
…“
...“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Rosas
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.