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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:206

ECLI: ECLI:EU:C:2004:206Entscheidung vom: 01.04.2004

«Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer – Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen – Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet – Erfordernis des Besitzes einer Rechnung – Inhalt der Rechnung» Leitsätze des Urteils Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Verfahren der Steuerschuldverlagerung – Steuerpflichtiger, der die Mehrwertsteuer als Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen schuldet – Recht auf Vorsteuerabzug – Voraussetzungen – Besitz einer Rechnung – Keine Voraussetzung(Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 3) (vgl. Randnrn.  47, 49, 51-53 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)1. April 2004(1) „Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer – Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen – Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet – Erfordernis des Besitzes einer Rechnung – Inhalt der Rechnung“ gegen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzamts Gummersbach, vertreten durch F. Fürst als Bevollmächtigten, von Herrn Bockemühl, vertreten durch J. A. Nohl und C. Hesener, Steuerberater, und der Kommission, vertreten durch K. Gross im Beistand von A. Böhlke, in der Sitzung vom 11. September 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2003, folgendes ... …“ … …“ ...“ Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Jann Rosas von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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