EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Pauta aduaneira comum - Nomenclatura combinada - Posição pautal - Preparação à base de extractos de chá.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:122Entscheidung vom: 04.03.2004
«Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen»
Leitsätze des Urteils
2,2 GHT nicht überschreitet, in diese Unterposition durch die Verordnung Nr. 306/2001 — Begründetheit — Entsprechende Anwendbarkeit auf Mischungen, deren Anteil an Teeauszug leicht niedriger ist (Verordnung Nr. 306/2001 der Kommission)
(vgl. Randnrn. 32, 38, Tenor 1-2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)4. März 2004(1)
„Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
keine Zubereitungen auf der Grundlage von Teeauszügen sind?
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Rosas
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.