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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:640

ECLI: ECLI:EU:C:2003:640Entscheidung vom: 27.11.2003

«Öffentliche Unternehmen – Zuweisung eines Teils einer an den Staat gezahlten Hafenabgabe an öffentliche Unternehmen – Wettbewerb – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – Staatliche Beihilfe – Abgabe gleicher Wirkung – Inländische Abgabe – Freier Warenverkehr» Leitsätze des Urteils 1.. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Ausschluss – Voraussetzungen – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird – Begrenzung des Ausgleichs auf die Kosten – Rechtswidrigkeit der Maßnahme, mit der einem öffentlichen Unternehmen ein Teil einer Abgabe zugewiesen wird – Rechtswidrigkeit, die nur den Teil der Abgabe erfasst, der dem Unternehmen zugewiesen wird (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]) 2.. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Verbot der Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission – Unmittelbare Wirkung – Tragweite – Nicht angemeldete Maßnahme, mit der einem öffentlichen Unternehmen ein Teil einer Abgabe zugewiesen wird – Verpflichtung der nationalen Gerichte, der Erhebung der Abgabe und der Zuweisung ihres Ertrags entgegenzutreten (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]) 3.. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Artikel 30 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) – Anwendungsbereich – Abgabe, die kein nach den Artikeln 12 oder 95 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG und 90 EG) verbotenes Hindernis darstellt – Abgabe, die automatisch unter Artikel 30 des Vertrages fällt – Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95 [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG, 28 EG und 90 EG]) 4.. Steuerrecht – Inländische Abgaben – Hafenabgabe, die einem öffentlichen Unternehmen unabhängig von einer von diesem erbrachten Dienstleistung zugewiesen wird – Keine Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse – Zulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95 [nach Änderung jetzt Artikel 25 EG, 28 EG und 90 EG]) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)27. November 2003(1) „Öffentliche Unternehmen – Zuweisung eines Teils einer an den Staat gezahlten Hafenabgabe an öffentliche Unternehmen – Wettbewerb – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – Staatliche Beihilfe – Abgabe gleicher Wirkung – Inländische Abgabe – Freier Warenverkehr“ In den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01 gegen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Enirisorse SpA, vertreten durch L. Malvezzi Campeggi, avvocato, der italienischen Regierung, vertreten durch G. Aiello, und der Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und L. Pignataro-Nolin, in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2002, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. November 2002 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Jann Timmermans Rosas Edward von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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