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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Uchybienie zobowiązaniom państwa członkowskiego - Dyrektywa 2007/14/WE - Szczegółowe zasady wdrożenia niektórych przepisów dyrektywy 2004/109/WE - Brak transpozycji w wyznaczonym terminie.

ECLI: ECLI:EU:C:2009:607Entscheidung vom: 01.10.2009

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2009 – Kommission/Tschechische Republik (Rechtssache C‑100/09) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/14/EG – Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG – Nicht fristgerechte Umsetzung“ 1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8) 2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69, S. 27), nachzukommen Tenor 1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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